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   LAG Hamm, 21.10.2011 - 7 Sa 912/11   

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https://dejure.org/2011,15755
LAG Hamm, 21.10.2011 - 7 Sa 912/11 (https://dejure.org/2011,15755)
LAG Hamm, Entscheidung vom 21.10.2011 - 7 Sa 912/11 (https://dejure.org/2011,15755)
LAG Hamm, Entscheidung vom 21. Oktober 2011 - 7 Sa 912/11 (https://dejure.org/2011,15755)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Einschlafen am Arbeitsplatz; Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung; bewusst unrichtige oder unvollständige Darstellung des Sachverhalts

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 102 BetrVG
    Einschlafen am Arbeitsplatz; Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung; bewusst unrichtige oder unvollständige Darstellung des Sachverhalts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrats i.R. einer Kündigung nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats vor Kündigung

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zwei Abmahnungen im Abstand von sechs Jahren sind nicht "viele Abmahnungen"

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Hamm, 21.10.2011 - 7 Sa 912/11
    Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG nicht nur dann rechtsunwirksam, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat überhaupt nicht informiert, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachkommt (ständ. Rspr., vgl. nur BAG 22.09.1994 - 2 AZR 31/94, NZA 1995, 363, juris Rn 23) oder dem Betriebsrat den Sachverhalt bewusst unrichtig oder unvollständig schildert, um die Kündigung möglichst überzeugend darzustellen (BAG 13.05.2004 - 2 AZR 329/03 - NZA 2004, 1037; 07.11.2002 - 2 AZR 599/01 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 40; 22.09.1094 - 2 AZR 31/94 - NZA 1995, 678; GK-Raab, BetrVG, 9. Aufl. 2010 § 102 Rn 57).

    Er ist auch gehalten, dem Betriebsrat die Umstände mitzuteilen, die den Arbeitnehmer entlasten oder sonstige Gründe anzugeben, die gegen die Kündigung sprechen, sofern dies nach Meinung des Arbeitgebers zum relevanten Kündigungssachverhalt gehört (BAG 22.09.1994 - 2 AZR 31/94 - NZA 1995, 678; 06.02.1997 EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 96; KR-Etzel, 9. Aufl., § 102 BetrVG Rn 62; GK-Raab, BetrVG, 9. Aufl. 2010 § 102 Rn 68; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsemaier, BetrVG, 25. Aufl. 2010, § 102 Rn 24).

    Eine bewusst unrichtige oder unvollständige Mitteilung der Kündigungsgründe, die für den Arbeitgeber maßgeblich sind, ist nach Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens so zu behandeln, als wäre der Betriebsrat nicht informiert worden (BAG 22.09.1994 - 2 AZR 31/94 - NZA 1995, 678).

    Sofern der Arbeitnehmer bestreitet, dass die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß ist, hat der Arbeitgeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der Betriebsratsanhörung darzulegen, wozu nicht zuletzt auch aus Gründen der Sachnähe des Arbeitgebers gehört, dazulegen und zu beweisen, dass er dem Betriebsrat nicht bewusst einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt mitgeteilt hat (BAG 22.09.1994 - 2 AZR 31/94 - NZA 1995, 678; LAG Köln 29.03.2011 - 12 Sa 1395/10, juris).

  • BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 461/94

    Betriebsrat: Informationsanspruch - Gründe für den Kündigungsentschluss -

    Auszug aus LAG Hamm, 21.10.2011 - 7 Sa 912/11
    Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG nicht nur dann rechtsunwirksam, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat überhaupt nicht informiert, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachkommt (ständ. Rspr., vgl. nur BAG 22.09.1994 - 2 AZR 31/94, NZA 1995, 363, juris Rn 23) oder dem Betriebsrat den Sachverhalt bewusst unrichtig oder unvollständig schildert, um die Kündigung möglichst überzeugend darzustellen (BAG 13.05.2004 - 2 AZR 329/03 - NZA 2004, 1037; 07.11.2002 - 2 AZR 599/01 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 40; 22.09.1094 - 2 AZR 31/94 - NZA 1995, 678; GK-Raab, BetrVG, 9. Aufl. 2010 § 102 Rn 57).

    Er ist auch gehalten, dem Betriebsrat die Umstände mitzuteilen, die den Arbeitnehmer entlasten oder sonstige Gründe anzugeben, die gegen die Kündigung sprechen, sofern dies nach Meinung des Arbeitgebers zum relevanten Kündigungssachverhalt gehört (BAG 22.09.1994 - 2 AZR 31/94 - NZA 1995, 678; 06.02.1997 EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 96; KR-Etzel, 9. Aufl., § 102 BetrVG Rn 62; GK-Raab, BetrVG, 9. Aufl. 2010 § 102 Rn 68; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsemaier, BetrVG, 25. Aufl. 2010, § 102 Rn 24).

    Eine bewusst unrichtige oder unvollständige Mitteilung der Kündigungsgründe, die für den Arbeitgeber maßgeblich sind, ist nach Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens so zu behandeln, als wäre der Betriebsrat nicht informiert worden (BAG 22.09.1994 - 2 AZR 31/94 - NZA 1995, 678).

    Sofern der Arbeitnehmer bestreitet, dass die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß ist, hat der Arbeitgeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der Betriebsratsanhörung darzulegen, wozu nicht zuletzt auch aus Gründen der Sachnähe des Arbeitgebers gehört, dazulegen und zu beweisen, dass er dem Betriebsrat nicht bewusst einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt mitgeteilt hat (BAG 22.09.1994 - 2 AZR 31/94 - NZA 1995, 678; LAG Köln 29.03.2011 - 12 Sa 1395/10, juris).

  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 599/01

    Krankheitskündigung - Negativprognose - Beweiswürdigung - Anhörung des

    Auszug aus LAG Hamm, 21.10.2011 - 7 Sa 912/11
    Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG nicht nur dann rechtsunwirksam, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat überhaupt nicht informiert, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachkommt (ständ. Rspr., vgl. nur BAG 22.09.1994 - 2 AZR 31/94, NZA 1995, 363, juris Rn 23) oder dem Betriebsrat den Sachverhalt bewusst unrichtig oder unvollständig schildert, um die Kündigung möglichst überzeugend darzustellen (BAG 13.05.2004 - 2 AZR 329/03 - NZA 2004, 1037; 07.11.2002 - 2 AZR 599/01 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 40; 22.09.1094 - 2 AZR 31/94 - NZA 1995, 678; GK-Raab, BetrVG, 9. Aufl. 2010 § 102 Rn 57).
  • BAG, 13.05.2004 - 2 AZR 329/03

    Kündigung wegen Betriebsstilllegung - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Hamm, 21.10.2011 - 7 Sa 912/11
    Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG nicht nur dann rechtsunwirksam, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat überhaupt nicht informiert, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachkommt (ständ. Rspr., vgl. nur BAG 22.09.1994 - 2 AZR 31/94, NZA 1995, 363, juris Rn 23) oder dem Betriebsrat den Sachverhalt bewusst unrichtig oder unvollständig schildert, um die Kündigung möglichst überzeugend darzustellen (BAG 13.05.2004 - 2 AZR 329/03 - NZA 2004, 1037; 07.11.2002 - 2 AZR 599/01 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 40; 22.09.1094 - 2 AZR 31/94 - NZA 1995, 678; GK-Raab, BetrVG, 9. Aufl. 2010 § 102 Rn 57).
  • LAG Köln, 29.03.2011 - 12 Sa 1395/10

    Unwirksame Verdachtskündigung bei fehlerhafter Betriebsratsanhörung;

    Auszug aus LAG Hamm, 21.10.2011 - 7 Sa 912/11
    Sofern der Arbeitnehmer bestreitet, dass die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß ist, hat der Arbeitgeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der Betriebsratsanhörung darzulegen, wozu nicht zuletzt auch aus Gründen der Sachnähe des Arbeitgebers gehört, dazulegen und zu beweisen, dass er dem Betriebsrat nicht bewusst einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt mitgeteilt hat (BAG 22.09.1994 - 2 AZR 31/94 - NZA 1995, 678; LAG Köln 29.03.2011 - 12 Sa 1395/10, juris).
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